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FAQs für Aussteller

Messevorbereitung

Kommunikation ist ein wichtiger Baustein einer erfolgreichen Messeteilnahme, die im hektischen Arbeitsalltag oft zu kurz kommt.
Wir möchten Ihnen daher nützliche Tools mit an die Hand geben, die Ihnen helfen können, den 'kommunikativen Anfang zu finden:

  • Kommunikations-Kit: In unserem Kommunikationskit finden Sie alle wichtige Informationen zum neuen Logo, der neuen Schreibweisen, sowie den aktualisierten Farbcodes, aber auch Textbausteine und Bilder, die sie gern verwenden können.Auch Grafikvorlagen für die gängigsten Social Media Plattformen können Sie sich runterladen.
  • neue Grüne Woche Logo: seit diesem Jahr hat die Grüne Woche ein neues, frisches Logo. Nutzen Sie dieses für Ihre Werbemaßnahmen und profitieren Sie von unserer starken Marke.
  • Fotos für Werbezwecke: Bilder sagen mehr als tausend Worte. In unserem Album finden Sie einiges an Bildmaterial, das Sie kostenlos für Ihre Werbezwecke nutzen können - zum Album
  • Social Media Templates:Wir haben für Sie ein Album erstellt, in dem Sie Templates für die gänigsten Social Media Kanäle finden und so Ihre Comunity über Ihre Teilnahme informieren - zum Album
  • Bannergenerator: Ein Online-Banner mit Ihrer Halle und Standnummer eine Marketinglösung, um Ihre Präsenz auf Grünen Woche zu stärken und das Interesse von Bestands- und potenzielle Kund:innen zu wecken und das beste ist: es ist kostenlos!

Die entsprechende Anzahl an Codes für diese kostenlosen Ausweise erhalten Sie nach Bestätigung des Platzierungsvorschlags automatisch von der MB Capital Services GmbH (tickets@messe-berlin.de). Diese können Sie dann im Ticketshop einlösen. Jeder Ausweis verfügt über einen eigenen QR-Code, der dann auf dem Ausdruck bzw. am Handy beim Betreten des Messegeländes gescannt werden kann.

Diese Ausstellerausweise gelten auch für den Auf- und Abbau. Weitere Auf- und Abbau-Ausweise für Ihre Dienstleister (kostenfrei) sowie zusätzliche Ausstellerausweise (kostenpflichtig) müssen im BECO-Webshop bestellt werden.

Testmarkt Grüne Woche – jetzt auch für die Berufswahl!

Anpacken, Mitmachen, Berufe zum Anfassen ist das Motto des young generation hub der Grünen Woche. Ausbildung, Studium, dual, schulisch, doppelt qualifiziert – der neue, zweite Schwerpunkt im Schulprogramm der Grünen Woche.

Präsentieren Sie Ihre Berufe, Ausbildungswege und Praktikumsplätze aus den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft, Garten, Hotellerie, Gastronomie, Bau, Klima und angrenzenden Bereichen.

  • Laufzeit: 5 Tage, 20. - 24. Januar 2025 (Mo. – Fr.)
  • Öffnungszeiten: 10:00 – 15:00 Uhr
  • Beteiligungsmöglichkeit in der Ausbildungshalle oder anderen Grünen Woche Hallen (Laufzeit 10 Tage!)
  • Auch ohne einen zweiten Stand können Sie sich als bisheriger Aussteller der Grünen Wochen am young generation hub beteiligen: Kosten – das Media-Package young generation hub

Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier.

Im Bereich Marketing Services geben wir Hinweise, wie Sie Ihre Marketingstrategie optmieren können.

Nutzen Sie im vollen Umfang das Media-Package (PDF, 242,7 kB)und die Onlinesuche der ausstellenden Firmen, um von unseren Besucherinnen und Besuchern gefunden zu werden.

Weitere Sponsoring und Werbeoptionen sowie PR für Aussteller geben Ihnen die Möglichkeit die Aufmerksam auf sich zu lenken. Lassen Sie sich von unserem Werbeportfolio inspirieren und kontaktieren Sie die Kolleginnen und Kollegen um sich beraten zu lassen:

ANSCHRIFT FÜR LIEFERUNGEN AN DEN STAND
Aussteller/Firmenname
Halle/Stand
c/o Messegelände der Messe Berlin GmbH/Grüne Woche
Messedamm 22, 14055 Berlin
Telefonnummer (Ihrer Kontaktperson vor Ort)

Bei Lieferungen durch eine Spedition: Anfahrt über Jafféstraße, Tor 25, bitte Verkehrsleitfaden (PDF, 156,5 kB) beachten!

Stellen Sie sicher, dass Ihr Stand bei der Anlieferung besetzt ist!
Aus versicherungstechnischen Gründen dürfen wir Ihre Lieferungen nicht entgegen nehmen.

Im Bereich Messevorbereitung erhalten Sie jegliche Informationen zur Messeplanung im Vorfeld und Hinweise rund um Ihre Teilnahme vor Ort.

Unser Leitfaden "Info zur Führung der Stände (PDF, 813,0 kB)", sowie die Organisatorischen Termine und Hinweise (PDF, 473,3 kB) sind ebenfalls wertvolle Orientierungshilfen bei der Vorbereitung Ihrer Teilnahme an der Grünen Woche.

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Durch die Initiative der Berliner Tafel e. V. in Zusammenarbeit mit der Messe Berlin GmbH können übrig gebliebene Lebensmittel an Bedürftige gespendet werden. Die Abholung ist erst nach Messeschluss gestattet.

Info Berliner Tafel (PDF, 413,2 kB)
Oder treten Sie direkt in Kontakt +49 (0)176 87324273

++ neues Procedere bei der Anmeldung von Mitausstellern++

Sie sind verpflichtet Mitaussteller anzumelden. Hierzu melden Sie bitte alle Mitaussteller im Ausstellerportal an bzw. senden Sie Ihren Mitausstellern einen autorisierten Link zur eigenständigen Anmeldung.

Anmeldung Mitaussteller

Der BECO-Shop ist Ihre Bestellplattform für alle Produkte und Services, die Sie rund um den Auf- und Abbau Ihres Messestandes benötigen. Als registrierter Aussteller können Sie ab Herbst jegliche Nebenleistungen online bestellen. WICHTIG: Sie benötigen hierfür Ihre Halle und Standnummer.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Messestand Services.

Meldepflichtige Sachverhalte

Sowohl Veranstalter von Messen und Ausstellungen als auch Aussteller müssen seit Anfang 2020 den neu eingeführten § 146a Abs. 2 AO beachten. Demnach muss, wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten einen Beleg über den Geschäftsvorfall ausstellen.

Der Beleg muss gem. § 6 KassenSichV folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Weitere Information zum Thema finden Sie auch unter : Auma.de

Verfahrensweise für die Anbieter*innen verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Erzeugnisse – Branntwein/branntweinhaltige Waren –, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse sowie Kaffee/kaffeehaltige Waren) aus EU-Staaten auf der Grünen Woche in Berlin:

Anzeige über den Bezug bzw. Besitz
Die Anzeige hat beim Hauptzollamt Berlin/ SG B/ AB 22/ Mehringdamm 129c, 10965 Berlin, im Voraus nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (2755/ 1833) zu erfolgen. In der Anzeige sind u.a. die wesentlichen Merkmale (Art, Menge, Alkoholgehalt oder Stammwürzegehalt) für die Besteuerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben.

Sicherheitsleistung
Entsprechend der Angaben in der Anzeige haben Sie für die entstehende Steuer - vor dem Verbringen in das Steuergebiet bzw. vor dem Besitz im Steuergebiet - eine Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit ist an das Hauptzollamt Berlin zu leisten.

Steueranmeldung
Nachdem die Steuer entstanden ist, haben Sie in Ihrer Eigenschaft als Steuerschuldner*in für die entstandene Steuer unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

Weitere Informationen
Näheres hierzu finden Sie ebenfalls in unserem PDF "Informationen zur Führung der Stände", Punkt 2.5. Weitere Informationen (z.B. Steuersätze, Vordrucke) finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollverwaltung www.zoll.de auch in englischer und französischer Sprache.

Bei sonstigen Fragen steht Ihnen der Zoll gerne zu Verfügung:
poststellesgb.hza-berlin@zoll.bund.de

Das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit § 9 ist ausdrücklich zu beachten, insbesondere wenn Sie alkoholische Getränke anbieten. Ein entsprechender Auszug aus dem Gesetz ist deutlich sichtbar auf dem Stand auszuhängen. Wir bitten Sie, Ihre Standleiter*innen in diesem Sinne zu unterrichten. Dies gilt auch für geschlossene Veranstaltungen.

Eine Vorlage finden Sie hier zum Download. (PDF, 315,2 kB)

Für die öffentliche Darbietung urheberrechtlich geschützter Musik mittels Ton- und Bildtonträger (z.B. CD, DVD, Blue-Ray, Flash-Speicher) für Instrumentalmusikaufführungen sowie für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Hörfunk-, Fernsehsendungen und bei der Vorführung von Filmen bedarf es der Genehmigung der GEMA.

Das zentrale KundenCenter der GEMA beantwortet alle Fragen rund um die Themen Lizenzierung, Musikaufführung, Musikwiedergabe:

GEMA, Postfach 30 12 40, 10722 Berlin
T: +49 (0)30 5885 8999; kontakt@gema.de

Nutzen Sie auch den Online-Service der GEMA unter www.gema.de.

Für den Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken (auch in Verbindung mit Speisen) zum Verzehr an Ort und Stelle ist eine gebührenpflichtige Gestattung gemäß § 12 des Gaststättengesetzes möglichst frühzeitig beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Ordnungamt – Hohenzollerndamm 174–177, 10713 Berlin möglichst per E-Mail unter veranstaltungen@charlottenburg-wilmersdorf.de zu beantragen mit dem Antragsformular GastG-Gestattung-Antrag.

Für eine rechtzeitig vor Messebeginn beantragte Gestattung werden pro Stand Gebühren erhoben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gestattung vor Erteilung bezahlt werden muss! Müssen Gestattungen vor Ort auf der Messe ausgestellt werden, wird ein Verspätungszuschlag erhoben.
Die aktuelle Höhe der Gebühr ist beim Bezirksamt zu erfragen. Achtung, es finden Kontrollen statt! Sollten mehrere Aussteller einen Stand nutzen, muss jede Firma eine eigene Gestattung beantragen. Die Gebühr ist in voller Höhe zu entrichten.

Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass Sie verpflichtet sind, an Ihrem Stand für alle Besuchenden sichtbar den Aushang für Jugendschutz (PDF, 315,2 kB) anzubringen, wenn Sie alkoholische Getränke und Tabakwaren jeglicher Art verkaufen. Bei Missachtung können Strafen erfolgen.

Rückfragen richten Sie bitte an:
Ordnungsamt Charlottenburg-Wilmersdorf,
Hohenzollerndamm 174-177,
2. Stock, Raum 2049/2051
10713 Berlin
T: +49 (0)30 9029 29045 /-29051 /-29052 /-29060
F: +49 (0)30 9029 29049
veranstaltungen@charlottenburg-wilmersdorf.de
Sprechzeiten nur nach telefonischer Vereinbarung.

Hygienische Anforderungen und Kennzeichnungspflicht

Seit dem 13. Dezember 2014 müssen die Vorschriften der EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher*innen über Lebensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) eingehalten werden. Die LMIV sorgt u.a. für Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße), eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten, eine verbesserte Allergenkennzeichnung vorverpackter Lebensmittel und die obligatorische Allergeninformation bei loser Ware. Seit dem 13. Dezember 2016 ist es außerdem Pflicht, auf vorverpackten Lebensmitteln die Nährwertkennzeichnung anzubringen.

Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht von vorverpackten Lelbensmitteln sowie von Allergenen finden Sie unter Punkt 3.3 im PDF "Informationen zur Führung der Stände".

Die Europäische Kommission überprüft diese Liste regelmäßig und aktualisiert sie erforderlichenfalls. Die vollständige EU-Verordnung 1169/2011finden Sie hier.

Bei der Errichtung von Küchenbereichen zum Zubereiten von Speisen, die zur Abgabe und zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind, sind die „Gesundheitspolizeilichen und bautechnischen Richtlinien“ sowie die Technischen Richtlinien der Messe Berlin zu einzuhalten.

Sämtliche Personen, die unverpackte Lebensmittel herstellen oder abgeben, müssen sich einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz unterzogen haben.

Auskünfte erteilt: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, - Gesundheitsamt -, Lebensmittelpersonal- Beratungsstelle, Hohenzollerndamm 174 - 177, 10713 Berlin
T: +49 (0)30 9029 16290, vetleb@charlottenburg-wilmersdorf.de

Mehrwegpflicht für am Stand befüllte Verpackungen, Verpackungsregister

Ab 01.01.2023 müssen gem. § 33 VerpackG bei einer Standflächengröße von mehr als 80 Quadratmetern oder mehr als fünf Standmitarbeitern den Standbesuchern für vor Ort befüllte Einwegkunststofflebensmittelverpackungen oder von Einweggetränkebechern entsprechende Mehrwegalternativen ohne Mehrpreis angeboten werden. Hierauf muss durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder hingewiesen werden, mit folgender Information: ‚Sie bekommen Ihre Speisen und Getränke in Mehrwegbehältern‘ | Hinweisschild für Sie zum Download hier (JPG, 142,4 kB).

Bei einer kleineren Standfläche und maximal 5 oder weniger Mitarbeitern kann gem. § 34 VerpackG statt dessen den Standbesuchern angeboten werden, die Waren in von diesen selbst zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Hierauf muss durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder hingewiesen werden, mit folgender Information: ‚Wir befüllen mitgebrachte Mehrwegbehältnisse‘ | Hinweisschild für Sie zum Download hier (JPG, 135,2 kB).

Für Inverkehrbringer von Verpackungen gilt generell eine Registrierungspflicht beim Verpackungsregister LUCID.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Umwelt- und Naturschutzamt Charlottenburg-Wilmersdorf zur Verfügung:
T. +49 (0)30 9029 188 31
F. +49 (0)30 9029 188 48
Rudolf-Mosse-Str 9
14197 Berlin

Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff / Einwegkunststoffverbotsverordnung

Bestimmte Einwegkunststoffprodukte dürfen seit 3. Juli 2021 seitens der Hersteller dieser Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Das Verbot wird durch die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie 2019/904) vorgegeben und in Deutschland 1:1 durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) umgesetzt. Insbesondere Betriebe, die im to-go-Geschäft die aufgelisteten Einwegkunststoffprodukte einsetzen und Betriebe mit Veranstaltungsgeschäft sind damit direkt von der neuen Verordnung betroffen. Altbestände dürfen jedoch auch nach dem 3. Juli 2021 weiter abverkauft werden.

Die erstmalige Bereitstellung unter anderem folgender Einwegkunststoffprodukte ist seit 3. Juli 2021 verboten:

  • Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen,
  • Teller,
  • Trinkhalme,
  • Rührstäbchen,
  • Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen,
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor), also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden, in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können (=„to-go“); keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt,
  • Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  • Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (Styropor) einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des BMUV und der DEHOGA.
Zum Thema interessante Merkblätter:

Arbeitgeber*innen oder Dienstherren sind verpflichtet, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Infektionsschutzgesetz zu belehren; Die Belehrungspflicht durch den Arbeitgeber*in gilt für alle Mitarbeitenden die entsprechende Arbeiten (Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der im schriftlichen Belehrungsmaterial aufgezählten Lebensmittel) verrichten – auch solche, die noch mit der gültigen sog. „Roten Karten“ nach § 18 Bundesseuchengesetz arbeiten.

Die Bescheinigungen über die Belehrungen gemäß § 43 IfSG (Erstbelehrung und die Dokumentation der vom Arbeitgeber*in durchgeführten Folgebelehrungen) sind am Arbeitsplatz verfügbar zu halten, zur Vorlage bei Kontrollen durch das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt oder durch Mitarbeitende des Gesundheitssamtes. Fehlende Bescheinigungen über die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt oder Ärtzin und die Dokumentation von Folgebelehrungen können erhebliche Bußgeldzahlungen nach sich ziehen.

Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 4 im PDF "Informationen zur Führung der Stände".

Rückfragen richten Sie an:
Beratungsstelle für Charlottenburg-Wilmersdorf
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Gesundheitsamt Lebensmittelpersonal-Beratungsstelle Hohenzollerndamm 177, 10713 Berlin
T: +49 (0)30 9029 16299; lebensmittelpersonal-beratung@charlottenburg-wilmersdorf.de

  • Außerhalb der Verkaufsstände dürfen keine Lebensmittel gelagert, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.
  • Hygienische Lagerung sämtlicher Lebensmittel (staubgeschützt, erforderlichenfalls gekühlt) und Bedarfsgegenstände (z. B. Teller, Töpfe).
  • Wasser als Lebensmittel oder zu Reinigungszwecken darf nur aus Trinkwasserzapfstellen entnommen werden.
  • Die Wasserentnahme aus Toilettenräumen ist nicht zulässig.
  • Das grundsätzliche Rauchverbot in den Hallen ist unbedingt einzuhalten.
  • Saubere Arbeitskleidung für alle Standmitarbeitenden
  • Lebende Muscheln sind kühl bei + 2 bis + 10 ˚C zu lagern. Frische Austern dürfen nur von sachkundigem Personal mit Kenntnissen über deren Genussfähigkeit abgegeben werden.

Rückfragen richten Sie bitte an: Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin – Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt – Dillenburger Str. 57, 14199 Berlin T: +49 (0)30 9029 18407, E-Mail: vetleb@charlottenburg-wilmersdorf.de

In Anbetracht einer immer prekärer werdenden Tierseuchenlage auf dem europäischen Kontinent ist es erforderlich, ein hohes Niveau der Tierseuchenvorsorge und der Wachsamkeit und damit die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften beim Verbringen ausländischer Waren auf das Messegelände Berlin und zur Biosicherheit für die Tierhaltungen in den Hallen 25 und 26 auf dem Messegelände zur Grünen Woche sicherzustellen.

  • Die Einfuhr von Schweinefleisch (Haus- und Wildschwein) oder Produkten mit Schweinefleisch aus ASP Restriktionsgebieten ist zur IGW verboten.
  • Dies gilt auch für Schweinefleischprodukte (Haus- oder Wildschwein) für den privaten Verzehr.
  • Dem Ausstellende obliegt der lückenlöse Nachweis für die Unbedenklichkeit seines Produktes.

Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 7 im PDF "Informationen zur Führung der Stände" im Download Center.

Weitere Informationen finden Sie z.B. auch unter www.tierseucheninfo.niedersachsen.de.

Es gelten grundsätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Technischen Richtlinien der Messe Berlin sowie die gültigen und anerkannten Regeln der Technik wie die DVGW Arbeitsblätter (speziell DVGW W551), DIN – Normen, VDE – Vorschriften, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (BGV C1) sowie die MVStättV und Trinkwasserverordnung. Zusätzlich gelten die folgenden Auflagen des Gesundheitsamtes des Bezirks Charlottenburg – Wilmersdorf: Zur Legionellenprophylaxe und damit zum Schutz von Messebesucher*innen und Beschäftigten muss das Wasser in allen Exponaten, in denen sich Wasser befindet und bei denen durch Wasserbewegung z.B. durch Springbrunnen, Wasserfälle, Wasserwände, Whirlpools, Badewannen u. ä. Aerosole entstehen können, permanent chemisch desinfiziert werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Punkt 6 im PDF "Informationen zur Führung der Stände" im Download Center.

Für weitere Fragen steht Ihnen das Gesundheitsamt in Charlottenburg-Wilmersdorf zur Verfügung: Infektions-, Katastrophenschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz, Hohenzollerndamm 174 – 177, 10713 Berlin
T: +49 (0)30 9029 16162, hygiene@charlottenburg-wilmersdorf.de